Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rohr- und Kanalsanierung Demian Diener
§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Rechtsgeschäfte im Bereich (Dienst-) Leistungen im Bau- und Handwerksbereich, die ein Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) mit der Firma Rohr- und Kanalsanierung Demian Diener als Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt) abschließt.
Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nur dann wirksam und Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich vorher vereinbart und durch den AN schriftlich bestätigt werden.
§2 Vertragsabschluss
Ein Vertragsabschluss kommt dann zustande, wenn der AG das Angebot des AN annimmt und schriftlich beauftragt. Die Beauftragung kann formlos per E-Mail oder Brief erfolgen. Erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG wird der AN tätig.
Ein mit dem AN geschlossener Vertrag ist ein Werkvertrag gem. BGB §631 ff. 2.
Die Angebote des AN sind ab Ausstellungsdatum für vier Wochen gültig und bindend.
§3 Vertragsbestandteile
Alle Bestimmungen und Vertragsbestandteile sind zwingend schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und vor Ort getroffene Vereinbarungen, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Bestandteile des Vertrags sind, das Angebot des AN und, sofern vorhanden, Kamerabefahrungen, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, sowie sonstige technische Unterlagen, soweit diese im Vertrag ausdrücklich schriftlich erwähnt werden.
Alle Unterlagen, die der AN dem AG zum Zweck der Aufnahme eines Rechtsgeschäfts zur Verfügung stellt, wie Angebote, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, unterliegen dem gültigen Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Ebenso werden sämtliche Unterlagen und Informationen nicht ohne Zustimmung des AG gegenüber dem AN an Dritte weitergeleitet.
Der AG ist berechtigt, auch nach schriftlicher Beauftragung und Beginn der Ausführung des Auftrags durch den AN, Änderungen der Ausführung zu verlangen. Diese Änderungswünsche des AG werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie frühzeitig dem AN gemeldet werden und eine Einigung über die Änderung und eine eventuell zusätzlich anfallende Vergütung getroffen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, so behält der vorher vereinbarte Vertrag über die Ausführung der Arbeiten seine Gültigkeit.
Sollten während der Ausführung Mehrkosten für die Erbringung der Leistung entstehen, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt werden, aber eine Notwendigkeit für die erfolgreiche Ausführung darstellen, sind diese in jedem Fall vom AG zu tragen.
Bei Beauftragung von zusätzlichen Leistungen, sowie bei Auftreten von notwendigen Mehrleistungen, verzögert sich die Fertigstellung des Bauvorhabens angemessen.
Nach Fertigstellung der beauftragten Leistung wird der AN eine Videoaufzeichnung zur Dokumentation der ausgeführten Sanierungsarbeiten erstellen und diese dem AG in Form eines Links zum Download zur Verfügung stellen. Sollte der AG eine Bereitstellung der Videoaufzeichnungen per USB-Stick wünschen, so hat er dies dem AN gegenüber anzuzeigen. Der AN wird dem AG dann einen USB-Stick mit den entsprechenden Daten kostenfrei zur Verfügung stellen.
§4 Festpreis
Nach Wirksamwerden des Vertrages durch schriftliche Beauftragung des AG ist der angebotene Preis laut Angebot für drei Monate gültig.
§5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der AG ist verpflichtet dem AN alle nötigen Unterlagen und Informationen, die für die erfolgreiche Durchführung des Bauvorhabens erforderlich sind, bereitzustellen.
Außerdem ist der AG verpflichtet, sofern benötigt, alle notwendigen Bau- und sonstigen Genehmigungen, die für eine Ausführung der beauftragten Leistungen nötig sind, bei den zuständigen Behörden und Stellen anzuzeigen und eine Genehmigung einzuholen.
Die Kosten für hieraus entstehende Gebühren sind vom AG zu tragen und nicht Bestandteil der Leistungen des AN.
Kommt der AG seiner Pflicht zur Einholung von benötigten Genehmigungen, die das Bauvorhaben betreffen nicht nach, so besteht kein Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch den AN.
Der AG ist verpflichtet dem AN einen barrierefreien Zugang zur Baustelle, sowie zu den benötigten Strom- und Wasseranschlüssen, die für die Ausführung der Leistungen benötigt werden, zu gewährleisten. Die Bereitstellung von Strom und Wasser sind bauseits zu erbringen und die anfallenden Kosten für die Nutzung selbiger, sind vom AG zu tragen. Der AN verpflichtet sich die Nutzung von Strom und Wasser zu Erbringung seiner Leistungen auf ein notweniges Minimum zu beschränken.
Weiterhin ist der AG verpflichtet, gegebenenfalls nötige Vorarbeiten, die zur Erbringung der Leistungen des AN erforderlich sind, rechtzeitig vorher zu beauftragen und ausführen zu lassen.
Kann der AN die beauftragten Arbeiten gemäß Angebot und Terminvereinbarung mit dem AG, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen, aufgrund eines Versäumnisses des AG, so ist der AN berechtigt wenigstens die Kosten für die An- und Abfahrt in Rechnung zu stellen. Weiterhin kann dem AG in diesem Fall kein zeitnaher Ersatztermin gewährleistet werden.
Bei Kontaktaufnahme und Schriftwechsel sind stets die Angebotsnummer und die Bezeichnung / Anschrift des Bauvorhabens anzugeben.
Abschließend muss der AG unverzüglich, nach Ausführung der Leistungen und Erhalt des Dokumentationsvideos der Sanierung, kontrollieren, ob er Grund zur Annahme von fehlerhafter Ausführung und fehlerhaftem Ergebnis hat, und dies dem AN unverzüglich mitzuteilen.
§6 Ausführung der Leistungen
Der AN führt seine Leistungen gemäß beauftragtem Angebot, im besten Wissen und Gewissen und unter Einsatz modernster Techniken und Kenntnisse aus. Art und Dauer der Durchführung der Leistungen, sowie des Einsatzes von Geräten und Maschinen, obliegt, sofern nicht anders vereinbart, dem Ermessen des AN.
Kann die Leistung des AN nicht erbracht werden aufgrund von äußeren Einflüssen, insbesondere Wetterbedingt, so muss der AN dem AG einen neuen Termin zur Ausführung anbieten.
Ist der AN trotz sorgfältiger Planung und Bestellung der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Materialien bei zuverlässigen Lieferanten, aufgrund von Lieferengpässen und Lieferverzögerungen nicht in der Lage die beauftragte Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen, so ist er verpflichtet dies dem AG unverzüglich mitzuteilen und ihm einen neuen Termin anzubieten.
Bei der Ausführung der Leistungen durch den AN kann es zur Entwicklung von Geräuschen, Vibrationen und vorübergehenden Nutzungs- und Funktionseinschränkungen der Abwasserrohre kommen. Diese werden durch den AN vorzeitig angekündigt und können nicht vermieden werden. Der AN ist bemüht Einschränkungen möglichst gering zu halten.
§7 Sanierungsdokumentation und Abnahme
Nach Abschluss der beauftragten Leistung dokumentiert der AN die ausgeführte Arbeit per TV-Untersuchung und stellt diese Aufzeichnung dem AG zur Verfügung. Der AG hat die Pflicht die Leistung zu prüfen und abzunehmen oder die Abnahme aufgrund von erheblichen Mängeln zu verweigern. Die Abnahme der Leistungen muss innerhalb von 3 Werktagen nach Fertigstellung erfolgen. Wird dieser Termin nicht ohne triftigen Grund eingehalten, gilt das Bauvorhaben als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§8 Gewährleistung
Der AN gewährt gemäß §634a BGB eine mängelfreie Leistung seiner Arbeit von bis zu 5 Jahren nach ab Abnahme.
Mängel, die während oder kurz nach einer Ausführung durch den AN festgestellt werden, müssen dem AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen mitgeteilt werden.
Der AG hat dem AN beim Vorliegen eines Mangels ausreichend Zeit zur Nacherfüllung und Behebung des Mangels zu geben. Schlägt die Beseitigung eines Mangels nach den gesetzlichen Bestimmungen fehl, so ist der AG berechtigt, die Gegenleistung zur Erfüllung des Vertrags in angemessenen Maßen zu mindern. Bei erheblichen Mängeln, die die Nutzung der Abwasserrohre stark einschränken und für den AG unzumutbar sind, ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Für alle sonstigen Fälle gilt die Gewährleistung gemäß BauGB.
§9 Haftung
Die Haftung ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schäden begrenzt. Unabhängig von einem Verschulden des AG bleibt eine etwaige Haftung des AN bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Verursacht der AN einen Schaden, gemäß gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften, leicht fahrlässig, so haftet er beschränkt.
Für Schäden, welche aus unvollständigen Informationen (wie oben aufgeführt) entstehen, übernimmt der AN keine Haftung. Treten Mängel in einem geringfügigen Maße auf, die den zu erwartenden Zustand nach Leistungserfüllung durch den AN, nur geringfügig oder nicht beeinflussen, so ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
Für alle sonstigen Fälle haftet der AN gemäß BauGB.
§10 Preisgestaltung
Der AN erstellt dem AG ein Angebot, dass die jeweiligen Preise pro Leistung auszeichnet.
Diese Leistungen werden pro Meter, pro Stück, als Pauschale oder nach Maschineneinsatz berechnet. Eine Abrechnung nach Zeit / Stundenlohn erfolgt nicht.
Die Baustelleneinrichtung stellt eine pauschale Leistung dar, die verschiedene Einzelleistungen umfasst und immer gemäß Angebot in vollem Umfang fällig wird, unabhängig von tatsächlichem Sanierungsaufwand. Zu diesen Einzelleistungen gehören:
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An- und Abfahrt
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Baustelle einrichten und räumen; zu Baubeginn, nach Bauabschluss und sofern nötig täglich
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Hochdruckreinigung / Einsatz RAK-Spirale zur Reinigung vor der Sanierung (sofern nötig)
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Bereitstellung einer Sanierungseinheit inklusive qualifiziertem Fachpersonal
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Bereitstellung einer TV-Anlage zur Überwachung und Kontrolle der Sanierung
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Video Dokumentation der abgeschlossenen Sanierung
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Bereitstellung der Daten per Link zum Download
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Verbrauchsmaterialien und Hilfsstoffe
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ggf. anfallende Entsorgungskosten
Bei Bauvorhaben, die einen Gesamtpreis von 25.000€ netto übersteigen, ist der AN berechtigt Abschlagszahlungen entsprechend des Baufortschritts zu verlangen und der AG ist verpflichtet diese nach Aufforderung zu zahlen. Diese Abschlagszahlungen werden individuell nach Bauabschnitt festgelegt. Die Abschlagszahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen zu begleichen. Eine Verzögerung der Abschlagszahlung kann zur Einstellung der Bauleistung führen. In diesem Fall kann eine pünktliche Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr gewährleistet werden.
§11 Zahlungsbedingungen
Die Angebote und Rechnungen des AN weisen die aktuell gültige Mehrwertsteuer aus und sind ab Erhalt innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ein Skonto kann nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt und darf nicht pauschal abgezogen werden.
Die Gewährung eines Skontos ist nur in Verbindung mit sofortiger Zahlung per Sofortüberweisung möglich.
Die Zahlungsbedingungen des AN richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Beauftragung setzt der AN die Bonität des AG voraus.
Gerät der AG in Zahlungsverzug, wird er vom AN einmalig über den Verzug informiert und zur Zahlung aufgefordert.
Kommt der AG dieser Aufforderung zur Zahlung nicht in angemessener Zeit nach, ist der AN zur Einleitung eines Mahnverfahrens berechtigt.
Beauftragt ein AG, der in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in angemessenem Maße nachgekommen ist den AN erneut, so ist der AN berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung einzufordern oder den Auftrag aufgrund von zerrüttetem Vertrauensverhältnis abzulehnen.
§12 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung von Forderungen des AG, die bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt wurden, gegenüber dem AN sind nicht zulässig.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen dem AG und dem AN, sowie Bestandteile dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und der AGB.
Im Falle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung in Kraft, die den von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
§14 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand des AN gemäß dem aktuellen Firmensitz ist das Amtsgericht Esslingen a. N.
Stand, 31.07.2025
